Demo gegen „Trauermarsch“ 2010: Göttinger klagen gegen Aufenthaltsverbot und bekommen Recht

(tes). Die von der Polizei ausgesprochenen Platzverweise gegen drei Demonstranten, die 2010 gegen den sogenannten „Trauermarsch“ von Neonazis in Bad Nenndorf protestierten, sind rechtswidrig. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover folgte laut Pressemitteilung den Klagen der drei Göttinger. Das Gericht hatte im Dezember bereits das Verbot der vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angemeldeten Demo gegen den Naziaufmarsch als Verstoß gegen geltendes Recht bezeichnet.

Drei Göttinger zwischen 25 und 31 Jahren wollten am 14. August 2010 gegen den „Trauermarsch“ demonstrieren und waren von der Polizei mit weiträumigen Aufenthaltsverboten der Stadt verwiesen worden. In den zunächst mündlichen Urteilsbegründungen erklärten die Richter die Platzverweise als ungeeignet, um einer vermeintlichen Gefahr zu begegnen. Zudem seien sie unverhältnismäßig, da den Beamten mildere Mittel als Aufenthaltsverbote für die ganze Stadt zur Verfügung gestanden hätten.

„Schon ein erster Blick auf die Tatsachenlage zeigte, dass diese Platzverweise haltlos waren“, sagt der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die drei Männer juristisch vertritt. So sollte in einem Fall eine angebliche Beamtenbeleidigung und in einem anderen Fall das Mitbringen von Fahnen als Grund für die Platzverweise herhalten. Bei einem 31-jährigen Krankenpfleger, der als Demonstrationssanitäter im Einsatz war, wurde nach einem mehrstündigen und bereits durch das Landgericht Bückeburg größtenteils für rechtswidrig erklärten Gewahrsam (wir berichteten) anschließend noch ein Platzverweis erteilt.

„Es ist für mich unerklärlich, wieso die Polizeidirektion bei derart eindeutiger Sachlage die Rechtswidrigkeit der Platzverweise im Verfahren nicht einfach anerkannt hat, statt es wieder einmal zu gerichtlichen Niederlagen kommen zu lassen“, erklärte Adam zum Prozessverhalten der Polizeidirektion Göttingen, die nun auch die höheren Verfahrenskosten tragen muss.

Schaumburger Nachrichten vom 15.03.12